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§ 1 Name und Gliederung
1. Die Stadtmusik führt den Namen „Stadtmusik Herbolzheim“; in dieser Satzung „Stadtmusik“ genannt. Sie ist eine gemeinnützige, kulturelle Einrichtung der Stadt Herbolzheim ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Aus Gründen der Einfachheit werden Musikerinnen und Musiker in dieser Satzung ausschließlich in der männlichen Form (Musiker) bezeichnet.
2. Der Bürgermeister der Stadt Herbolzheim ist Präsident der Stadtmusik.
3. Die Stadtmusik besteht aus einem Hauptorchester, der Jugendkapelle und den
Musikern in Ausbildung.
§ 2 Aufgaben
1. Aufgabe der Stadtmusik ist die Pflege der Blasmusik und die Ausbildung im Gebrauch entsprechender Instrumente.
2. Die Stadtmusik hat auf Wunsch der Stadt öffentlich aufzutreten. Sie soll mindestens ein öffentliches Saalkonzert je Kalenderjahr geben.
3. Die Stadtmusik pflegt eine gute Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr Herbolzheim. Beide Einrichtungen der Stadt unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei Veranstaltungen.
§ 3 Aufnahme
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in eines der beiden Orchester der Stadtmusik sind:
1.1 für das gemeinsame Musizieren notwendige Kenntnisse der Musiklehre
1.2 für das gemeinsame Musizieren notwendige Fertigkeit im Spielen eines für die musikalische Besetzung notwendigen Musikinstruments.
2. Über die Aufnahme in die Orchester der Stadtmusik entscheidet der jeweilige musikalische Leiter, in dieser Satzung „Dirigent“ genannt.
§ 4 Ausscheiden
1. Die Mitgliedschaft in der Stadtmusik endet, wenn ein Mitglied der Stadtmusik aus der Stadtmusik austritt, ausgeschlossen oder entlassen wird.
2. Über den Ausschluss aus der Stadtmusik entscheidet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit.
3. Über die Entlassung aus der Stadtmusik entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung des Verwaltungsrates.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft muss das komplette Eigentum der Stadtmusik zurückgegeben werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder beider Orchester
1. Die Mitglieder des Hauptorchesters haben das Recht, den ersten und zweiten Vorstand sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen.,
2. Die Orchestermitglieder sind verpflichtet, an den vom jeweiligen Dirigenten angesetzten Proben, an den durch den Verwaltungsrat festgesetzten Veranstaltungen und an den auf Veranlassung der Stadt angeordneten öffentlichen Auftritten teilzunehmen.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den organisatorischen Entscheidungen des Verwaltungsrates und den musikalischen Anweisungen des jeweiligen Dirigenten zu folgen.
4. Die Mitglieder beider Orchester sind verpflichtet, nach Anordnung des ersten Vorstands der Stadtmusik in einheitlicher Kleidung aufzutreten. Diese darf nur während des Dienstes getragen werden.
5. Die Mitglieder verpflichten sich zu kameradschaftlichem Verhalten und respektvollem Umgang miteinander.
6. Sämtliches Eigentum der Stadtmusik ist sorgfältig und verantwortungsvoll zu behandeln.
§ 6 Musiker in Ausbildung
1. Die musikalische Ausbildung beginnt mit der Anmeldung zu einem der aktuellen Ausbildungsangebote der Stadtmusik. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendleiter.
2. Je nach Ausbildungsangebot werden Gebühren fällig. Über deren Höhe entscheidet der Verwaltungsrat in Absprache mit dem Stadtmusikausschuss.
3. Ziel der musikalischen Ausbildung ist zunächst der Eintritt in die Jugendkapelle. Voraussetzung hierfür ist das abgelegte Jungmusikerleistungsabzeichen (JMLA) Junior bzw. vergleichbare Kenntnisse. Das Mitwirken in der Jugendkapelle dient der Vorbereitung für die Aufnahme in das Hauptorchester. Voraussetzung hierfür ist ein bestandenes JMLA in Bronze bzw. vergleichbare Kenntnisse. Für das Spielen in beiden Orchestern gelten keine Altersgrenzen.
4. Die Kündigung der musikalischen Ausbildung muss fristgerecht und in schriftlicher Form an den zuständigen Jugendleiter erfolgen.
5. Die Musiker in Ausbildung sind verpflichtet, an den festgesetzten Unterrichtsterminen teilzunehmen. Gleichermaßen gehört die Teilnahme an Proben, Vorspielen und Auftritten des Jugendorchesters zu den Pflichten.
6. Die Aufsichtspflicht für minderjährige Musiker umfasst den Zeitraum der Proben sowie der gemeinsamen Auftritte und sonstigen Aktivitäten, jeweils von Beginn bis Ende des offiziellen Teils.
7. Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hat der Jugendleiter besonders zu achten.
§ 7 Weitere musikalische Gruppierungen
Falls Mitglieder der Stadtmusik musikalische Gruppen bilden, kann diesen die Benutzung der städtischen Instrumente und Räume gestattet werden. Hierüber und über das Entgelt für die Benutzung entscheidet der Verwaltungsrat.
§ 8 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit zur Stadtmusik wird wie folgt geehrt: 10 Jahre - Ehrennadel 15 Jahre - Präsent 20 Jahre - Silberne Ehrennadel 25 Jahre – Ernennung zum Ehrenmusiker 30 Jahre - Goldene Ehrennadel 40 Jahre - Präsent 50 Jahre - Präsent 60 Jahre - Präsent
2. Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates Personen, die sich um die Stadtmusik besondere Verdienste erworben oder zur Förderung der Blasmusik wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied verleihen.
§ 9 Organe der Stadtmusik
Organe der Stadtmusik sind: 1. der Stadtmusikausschuss (§15) 2. der Verwaltungsrat (§16) 3. die Hauptversammlung (§17).
§ 10 Erster und zweiter Vorstand
1. Zum ersten Vorstand kann gewählt werden, wer über die für dieses Amt erforderlichen Erfahrungen verfügt und Interesse an der Verbreitung der Blasmusik hat. Der zweite Vorstand muss aktiver Angehöriger der Stadtmusik sein.
2. Der erste und zweite Vorstand werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Der erste und zweite Vorstand haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen kommissarischen ersten oder zweiten Vorstand, der sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen ersten oder zweiten Vorstands ausübt.
4. Der erste Vorstand der Stadtmusik:
4.1 führt die Stadtmusik und vertritt sie nach außen,
4.2 führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates aus,
4.3 koordiniert die Zusammenarbeit der Orchester,
4.4 überwacht die Tätigkeit des Kassenwarts,
4.5 berichtet dem Bürgermeister über die Tätigkeit der Stadtmusik.
5. Der zweite Vorstand unterstützt den ersten Vorstand und vertritt ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten.
§ 11 Dirigent und sein Stellvertreter
1. Der Dirigent muss die für diese Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
2. Der Dirigent wird von den Mitgliedern des Hauptorchesters einmalig vor seinem Amtsantritt gewählt.
3. Das Amt des Dirigenten endet auf dessen Antrag bzw. wenn er im Rahmen der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Hauptorchesters abgewählt wird.
4. Der Dirigent ist teilzeitbeschäftigter Bediensteter der Stadt.
5. Der Stellvertreter des Dirigenten wird alle drei Jahre von den Mitgliedern des Hauptorchesters in der Hauptversammlung gewählt.
6. Der stellvertretende Dirigent ist im Falle der Verhinderung des Dirigenten ehrenamtlich tätig. Er muss aktives Mitglied der Stadtmusik sein. Er ist nicht Bediensteter der Stadt.
§ 12 Schriftführer, Kassenwart, stellvertretender Kassenwart
1. Der Schriftführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Verwaltungsrates und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und die schriftlichen Arbeiten der Stadtmusik zu erledigen.
3. Der Kassenwart hat die Stadtmusikkasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Der stellvertretende Kassenwart verwaltet die Einnahmen zur Jugendausbildung sowie die Bezahlung der Ausbilder. Beide Kassenwarte vertreten sich gegenseitig.
§ 13 Jugendleiter und stellvertretender Jugendleiter
1. Der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Hauptaufgabe des Jugendleiters und seines Stellvertreters ist die Gewinnung und Begleitung von Nachwuchsmusikern sowie die Organisation der musikalischen Ausbildung. 3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind gleichberechtigt und vertreten sich gegenseitig.
§ 14 Beisitzer
1. Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Anzahl der Beisitzer im Verwaltungsrat ist auf maximal vier Mitglieder beschränkt.
3. Die Aufgaben der Beisitzer regelt das in § 16 Ziff. 2 benannte Organigramm.
§ 15 Stadtmusikausschuss
1. Der Stadtmusikausschuss besteht aus dem Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeinderats, dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand und dem Schriftführer.
2. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte je einen Vertreter aus den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen in den Stadtmusikausschuss.
3. Der Stadtmusikausschuss fördert und unterstützt die Stadtmusik bei ihren musikalischen und öffentlichen Aufgaben.
4. Der Stadtmusikausschuss tagt nach Bedarf.
§ 16 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem ersten Vorstand, dem zweiten Vorstand, dem Jugendleiter, dem stellvertretendem Jugendleiter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und den Beisitzern.
2. Die Aufgabenverteilung des Verwaltungsrats wird von dessen Mitgliedern in einem Organigramm schriftlich festgehalten. Das Organigramm wird in der konstituierenden Sitzung zu Beginn der Amtsperiode erstellt und im Einvernehmen mit dem Stadtmusikausschuss beschlossen.
3. Der erste Vorstand beruft die Sitzung des Verwaltungsrates ein. Er ist hierzu ebenso verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates es verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Verwaltungsrates durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht.
5. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen gelten § 18 Nr. 3 entsprechend.
6. Die Sitzung des Verwaltungsrates ist nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
7. Der Verwaltungsrat entscheidet:
7.1 im Einvernehmen mit dem Dirigenten über Proben, musikalische Veranstaltungen und die Beschaffung von Instrumenten,
7.2 über interne Veranstaltungen,
7.3 über den Entwurf des Haushaltsplanes,
7.4 über die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes sowie über außer- und überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben,
7.5 über Ausschlüsse Entlassungen nach § 4 Ziff. 2 7.6 und über Ehrungen nach § 8.
§ 17 Hauptversammlung
1. Unter dem Vorsitz des ersten Vorstands findet spätestens im März jeden Jahres eine ordentliche Hauptversammlung statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtmusik, soweit für deren Beschluss nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der ersten Hauptversammlung eines neuen Rechnungsjahres hat der erste Vorstand der Stadtmusik einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenwart den Kassenbericht zu erstatten. Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsamt der Stadt zu prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Kassenberichts und die Entlastung des Kassenwarts. Weitere außerordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden.
2. Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorstand der Stadtmusik einberufen. Sie ist auch dann binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Hauptorchesters der Stadtmusik dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Hauptorchesters und der erste Vorstand.
3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptorchesters der Stadtmusik anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist nach Ablauf einer Woche eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder der Stadtmusik beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen
§ 18 Wahlen
1. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom ersten Vorstand der Stadtmusik geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Alle Wahlgänge werden geheim durchgeführt.
2. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme der Beisitzer, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Wahl der Beisitzer wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Beisitzer zu wählen sind. In den Verwaltungsrat sind diejenigen Mitglieder der Stadtmusik gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Alle Gewählten haben das Recht die Wahl abzulehnen.
§ 19 Weitere Funktionsträger
Der Verwaltungsrat benennt jeweils ein oder mehrere Mitglieder, welche die jeweiligen Aufgaben des Notenwartes, Anwesenheitslistenführers, Instrumentenwartes, Uniformwartes, technischen Anlagewartes, IT-Administrators und des Chronisten übernehmen.
§ 20 Finanzierung
1. Die Stadt hat auf ihre Kosten eine leistungsfähige Stadtmusik aufzustellen, mit Instrumenten auszurüsten und zu unterhalten.
2. Die Stadtmusik erhebt keine Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern.
§ 21 Stadtmusikkasse
1. Die Stadtmusik richtet eine Stadtmusikkasse ein, der in der Regel folgende Einnahmen zufließen:
1.1 Zuwendungen der Stadt und andere Zuwendungen,
1.2 Überschüsse aus Veranstaltungen,
1.3 Spenden.
2. Die Einnahmen der Stadtmusik sollen für die Beschaffung und Unterhaltung der Instrumente und Noten sowie der sonstigen mobilen Gegenstände und zur Pflege der Kameradschaft verwendet werden.
3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat.
4. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Kassenprüfern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, zu prüfen. Der Jahresabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen; er kann sich erforderlichenfalls auch die Rechnungsunterlagen vorlegen lassen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtmusik Herbolzheim vom 22. Februar 2011 außer Kraft.
Herbolzheim, den 13. Februar 2020 Thomas Gedemer Bürgermeister